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   VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 393/08   

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VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 393/08 (https://dejure.org/2010,95752)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 (https://dejure.org/2010,95752)
VG Freiburg, Entscheidung vom 31. Juli 2010 - 2 K 393/08 (https://dejure.org/2010,95752)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Freiburg, 21.10.2016 - 7 K 72/15

    Klagen gegen Planergänzungsbeschluss zum Polder Elzmündung erfolglos

    Auf die Klage der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) stellte das Verwaltungsgericht Freiburg mit Urteil vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) ebenfalls fest, dass der Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig sei und nicht vollzogen werden dürfe.

    Weiter liegen die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg zu den gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 gerichteten Klageverfahren (2 K 192/08, 2 K 206/08, 2 K 369/08 und 2 K 393/08) einschließlich der Beiakten sowie die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu den Berufungsverfahren 3 S 284/11, 3 S 285/11 und 3 S 386/11 einschließlich Beiakten vor.

    Diese Bestandskraft ergibt sich daraus, dass die gegen diesen Planfeststellungsbeschluss von den Klägern zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) erhobenen Klagen mit Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.7.2010 - 2 K 393/08 - (dort zu Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) mit Ausnahme der Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses im Hinblick auf die fehlerhafte FFH-Verträglichkeitsprüfung zur möglichen Beeinträchtigung der Bestände der Schmalen und der Bauchigen Windelschnecken abgewiesen und eine Rechtsverletzung dieser Kläger in Bezug auf die Abwägung des Schutzes ihrer in Wittenweier gelegenen Grundstücke vor Vernässung und der Eigenwasserversorgung vor Verunreinigung unter Hinweis auf die dort wirksamen Schutzbrunnengalerien ausdrücklich verneint worden war.

    a) Aus der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 zu den Klagen der Klägerin zu 1) (2 K 193/08), der Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) (2 K 393/08) sowie der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 30) und zu 31) (2 K 206/08) ergibt sich gegenüber diesen Klägern mit Bindungswirkung nach § 121 Nr. 1 VwGO, dass die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses vom 20.12.2007 nach § 38 Abs. 3 NatSchG BW angestellte und nach Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. v. 22.07.1992, L 206/7) - Habitatsrichtlinie - FFH-RL - erforderliche naturschutzrechtliche Verträglichkeitsprüfung insoweit an einem erheblichen Ermittlungsfehler litt, als dort - allein unter Hinweis auf die Erfahrungen im Bereich der Rückhalteräume Altenheim und Söllingen/Greffern und ohne weitere Untersuchungen zu den Anpassungs- und Überlebensstrategien dieser Schneckenarten bei Überflutungen ihres Lebensbereichs - angenommen worden war, dass die Hochwasserrückhaltung keine Auswirkungen auf die im nördlichen Bereich der Taubergießenmündung nachgewiesenen und als maßgeblicher Bestandteil der Erhaltungsziele des gemeldeten FFH-Gebietes "Taubergießen, Elz, Ettenbach" (Nr. 7712-341) aufgeführten Bestände der nach Anhang II der FFH-RL geschützten Weichtierarten der Schmalen und Bauchigen Windelschnecken ( vertigo moulinsiana und vertigo angustior ) habe.

    Damit steht dem planfestgestellten Vorhaben in seiner Gesamtheit der Schutz des als FFH-Schutzgebiet ausgewiesenen Natura 2000-Gebiets mit seinen Erhaltungszielen nicht nach § 34 Abs. 2 BNatSchG (2009) entgegen; einer Abweichungsentscheidung nach § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG bzw. Art. 6 Abs. 4 FFH-RL bedurfte es bei dieser Sachlage nicht, sodass der insoweit in den Urteilen des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 192/08 - (S. 123 f.), - 2 K 206/08 - (S. 17) und - 2 K 393/08 - (S. 20) festgestellte Rechtswidrigkeitsmangel der Planfeststellung vom 20.12.2007 nicht mehr zum Tragen kommt.

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19) und 25) aus der Bindungswirkung der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)).

    Die - in Wittenweier wohnenden - Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25) und 26) müssen sich die Rechtskraft der insoweit klageabweisenden Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - (dort Kläger zu 48), 53), 54), 55), 56), 51), 49), 50), 61) und 63)) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - (dort Kläger zu 11), 6), 5), 10), 16), 4), 7), 3), 14) und 12)) entgegenhalten lassen.

    Aufgrund der Sicherheitszuschläge sei auch in einem solchen Fall von einer hinreichenden Wirksamkeit der getroffenen Schutzmaßnahmen auszugehen (vgl. etwa VG Freiburg, Urt. v. 31.07.2010 - 2 K 393/08 -, UA S. 22).

    Dies ergibt sich für die Kläger zu 2), 3), 4), 5), 6), 17), 18), 19), 25), 26), 30) und 31), die gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 20.12.2007 in seiner Ursprungsfassung Klage erhoben hatten, aus der Bindungswirkung der insoweit abweisenden Teile der Urteile des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 31.07.2010 - 2 K 393/08 - und - 2 K 369/08 - sowie der hierauf bezogenen Berufungsurteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.09.2013 - 3 S 285/11 - und - 3 S 286/11 -.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.09.2013 - 3 S 284/11

    Planfeststellungsbeschluss für den Bau und Betrieb des Rückhalteraums Elzmündung

    Die Akten des Landratsamts Ortenaukreis, die neben dem Planfeststellungsbeschluss 42 Akten-Ordner zum Anhörungs- und Erörterungsverfahren und 26 Bände Behördenakten nebst Info-Ordner umfassen, die Antragsunterlagen des Vorhabenträgers (37 Akten-Ordner), die den Polder Althenheim betreffenden Akten des Regierungspräsidiums Freiburg und die Akten des Verwaltungsgerichts Freiburg in den Verfahren- 2 K 196/08 -,- 2 K 393/08 -,- 2 K 206/08 - und - 2 K 369/08 - liegen dem Senat vor.

    Soweit das Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen das fachplanerische Abwägungsgebot auch für weitere - vorstehend nicht näher aufgeführte - Belange verneint hat, folgt dem der Senat und verweist insoweit auf die in den Urteilen vom 31.7.2010 - 2 K 192/08 - und - 2 K 393/08 - enthaltene Begründung (§ 115 Abs. 5 VwGO).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Das Verfahren ist in der mündlichen Verhandlung ohne förmliche Verbindung gemeinsam mit den weiteren Verfahren 2 K 193/08, 2 K 206/08, 2 K 276/08, 2 K 277/08, 2 K 290/08, 2 K 291/08, 2 K 292/08, 2 K 323/08, 2 K 332/08, 2 K 366/08, 2 K 369/08, 2 K 370/08 und 2 K 393/08 erörtert worden.
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